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Tourismusabgabe - Abgabenerklärung:
Das Land Oberösterreich erhebt zwei Formen der Tourismusabgabe (Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale) und verpflichtet Gemeinden, diese – jeweils für das Land OÖ – einzuheben. Die Marktgemeinde Baumgartenberg erhebt einen Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale.
Ortstaxe:
Personen, die in Baumgartenberg in einer Gästeunterkunft nächtigen und in Baumgartenberg nicht ihren Hauptwohnsitz haben, unterliegen der Tourismusabgabe in Form der Ortstaxe. Die Ortstaxe beträgt EUR 2,40 je Nächtigung.
Von der Ortstaxe sind befreit:
Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
Personen, die als Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;
Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.
Steuerentrichtung und –erklärung
Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Abgabe von den abgabepflichtigen, nächtigenden Personen einzuheben und die für jeden Kalendermonat eingehobenen Abgaben bis zum Monatsletzten des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Abgabenbehörde zu entrichten.
Die Unterkunftgeber haben für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung einzureichen.
Freizeitwohnungspauschale (samt Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale):
Seit dem Jahr 2019 sind EigentümerInnen von Wohnungen (nach dem GWR-Gesetz), die in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen (d.h. Wohnungen/Häuser, die "mehr als die Hälfte des Jahres" leer stehen und kein Ausnahmetatbestand vorliegt), verpflichtet, eine Freizeitwohnungspauschale als Abgabe zu leisten. Basis dazu sind die Bestimmungen des OÖ. Tourismusgesetz, welche die oö. Gemeinden zur Einhebung verpflichtet.
Gemäß § 55 Abs. 4. OÖ Tourismusgesetz muss die Freizeitwohnungspauschale unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung jeweils bis zum 1. Dezember an die Gemeinde entrichtet werden.
Eigentümer von Freizeitwohnungen sind verpflichtet, eine jährliche Pauschale zu entrichten.
Diese Pauschale beträgt:
für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper EUR 86,40 zuzüglich Zuschlag in Höhe von EUR 129,60 gesamt daher EUR 216,00
für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche EUR 129,60 zuzüglich Zuschlag in Höhe von EUR 149,40 gesamt daher EUR 324,00
Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
Die Eigentümer einer Freizeitwohnung haben die Abgabe samt Zuschlag bis zum 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres unaufgefordert an die Abgabenbehörde zu entrichten. Hierbei ist die Nutzfläche der Wohnung anzugeben.
Die Tourismusabgaben sind fristgerecht (Fälligkeitstag) auf das Konto der Gemeinde Hargelsberg zu überweisen.
Um eine eindeutige Zuordnung Ihrer Tourismusabgabezahlungen sicherzustellen, ersuchen wir Sie, bei jeder Überweisung
- Name des Eigentümers
- den jeweiligen Buchungszeitraum (z.B. 01/2020) und
- die Abgabenart (Freizeitwohnungspauschale) sowie
- die Nutzfläche der Wohnung
jeweils im Feld Verwendungszweck/Zahlungsreferenz anzuführen.
Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.
Weiter Informationen betreffend Tourismusgesetz entnehmen Sie bitte unter folgendem Link:
Oö. Tourismusgesetz